2. Die Haftung des Luftfrachtführers richtet sich nach dem bestehenden Luftfahrtgesetz.
3. Eine Haftung für Gepäck (z.B. Foto-, Filmgeräte, Ferngläser) und Kleidung wird nicht übernommen. Bei Mitnahme ist der Passagier selbst für die stoßsichere Verwahrung während der gesamten Fahrt und Landung verantwortlich.
4. Tickets sind generell übertragbar. Die Gültigkeit der Tickets ist auf jedem Ticket vermerkt. Die Gültigkeit verlängert sich automatisch um 2 Monate, wenn witterungsbedingt ein schon vereinbarter Termin verschoben werden mußte, und hierdurch die Gültigkeit überschritten ist. Ballonfahrten werden ganzjährig angeboten, je nach Art des Tickets können die Fahrten in folgenden Zeiträumen wahrgenommen werden:
Ticket ( Mo abend- Fr früh): April bis September
Ticket Wochende und Sonderfahrt f. 2 Pers.: ganzjährig
Ticket Wintersonderfahrt und Alpenüberquerung: Dez. bis Jan./Feb.
Gasballonfahrten: nach individueller Absprache
5. Für die Terminvereinbarung ist der Fahrgast selbst verantwortlich. Die Terminvereinbarung erfolgt unter dem Vorbehalt der kompletten Fahrpreiszahlung und entsprechender Witterungsbedingungen. Der Ballonführer ist als einziger berechtigt, die Entscheidung für oder gegen einen Start zu treffen. Schadensersatzansprüche wegen witterungsbedingten oder technischen Fahrtabsagen am Startplatz oder kurz vor der geplanten Fahrt sind ausgeschlossen. Der Anspruch auf eine Ballonfahrt bleibt bestehen.
6. Erscheint der Passagier nicht zu dem vereinbarten Termin, so ist sein Anspruch auf die Ballonfahrt verfallen, gleiches gilt für Passagiere, welche zu spät kommen und der Ballon schon abgehoben hat.
7. Fahrtickets und Gutscheine können nur innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und unter Einbehaltung von 15% des Fahrtpreises innerhalb von 6 Wochen nach Erwerb, unter Einbehaltung von 35% des Fahrtpreises innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb und unter Einbehaltung von 60% des Fahrtpreises für die Restlaufzeit des Tickets storniert werden. Erfolgt die Stornierung eines vereinbarten Fahrttermins innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Ballonstart, so besteht kein Anspruch auf Restwertzahlung unabhängig davon, ob eine Fahrt hätte stattfinden können oder nicht.
8. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat während des Starts, der Fahrt, der Landung sowie beim Auf- und Abrüsten die geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zu treffen. Alle beteiligten Personen haben den hierzu notwendigen Anweisungen Folge zu leisten. Desgleichen trifft er Entscheidungen über Startplatz, Fahrthöhe, Fahrtdauer und Landeort. Die Beförderung kann verweigert werden, wenn der Verdacht des Alkohol- oder Drogenkonsums besteht, wenn Schußwaffen oder Messer mit feststehender Klinge mitgeführt werden oder Passagiere in falscher Kleidung (z.B. ungeeignetes Schuhwerk) erscheinen. Ferner werden Passagiere ausgeschlossen, die den Anweisungen des verantwortlichen Piloten nicht Folge leisten. Der Fahrtpreis ist dann in voller Höhe zu zahlen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Köln.
Köln, den 31.12.1998